A. Beiträge zur Altersversorgung | Höchstmöglicher Abzug |
1. Gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungseinrichtungen, landwirtschaftliche Alterskassen 2. Beiträge zu einer privaten
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Die gezahlten Beiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile bzw. -zuschüsse) sind bis zu einem Höchstbetrag von 25.787€ (Ehepartner 51.574€)3 in 2021 mit 92%4 anzusetzen; es ergeben sich somit maximale Abzugsbeträge von: Alleinstehende: 23.724€ Diese so ermittelte Beitragssumme ist zu kürzen um steuerfreie Arbeitgeberanteile und -zuschüsse etc.5 |
3. Zusätzliche Altersvorsorgebeiträge (sog. Riester-Rente) | Zusätzlicher Sonderausgaben-Höchstbetrag: 2.100€ jährlich, falls dieser günstiger ist als die Altersvorsorgezulage (§ 10a EStG). Ehepartner erhalten jeweils den Höchstbetrag, wenn ein Vorsorgevertrag auf den eigenen Namen besteht. |
B. Sonstige Vorsorgeaufwendungen | Höchstmöglicher Abzug |
1. Gesetzliche und private Basiskrankenversicherung,6 Pflegeversicherung (sog. Basisversorgung) | Unbegrenzt7 |
2. Soweit die Beiträge zur Basisversorgung die Höchstbeträge (siehe rechts) unterschreiten, ebenfalls:
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Begrenzt7 1. wenn Anspruch auf steuerfreie (Arbeitgeber-)Zuschüsse etc. besteht (z. B. Arbeitnehmer): 1.900€7 Steuerfreie Arbeitgeberanteile bzw. -zuschüsse werden nicht berücksichtigt. 2. wenn die Beiträge allein getragen werden (z. B. Selbständige): 2.800€7 Bei Ehepartnern ergibt sich der Höchstbetrag aus der Summe der jedem Ehepartner jeweils zustehenden Höchstbeträge. |
1 Begünstigt sind seit 2005 abgeschlossene Verträge, die nur die Zahlung einer monatlichen (Leib-)Rente frühestens ab dem 60. Lebensjahr (bei Vertragsabschlüssen seit 2012: ab dem 62. Lebensjahr) vorsehen. Berücksichtigt werden können darin aber auch Beiträge zur ergänzenden Absicherung der Berufsunfähigkeit, Erwerbsminderung oder von Hinterbliebenen (nur Ehepartner und Kinder); siehe hierzu auch die BMF-Anwendungsschreiben im Anhang 1a/II zum amtlichen Einkommensteuer-Handbuch. Die Ansprüche aus dem Altersvorsorgevertrag dürfen nicht vererblich, übertragbar, veräußerbar oder kapitalisierbar sein, d. h. nicht in einem Betrag ausgezahlt werden.
2 Begünstigt sind Beiträge für eine seit 2014 abgeschlossene eigenständige Berufsunfähigkeits-/Erwerbsminderungsversicherung, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen lebenslangen (Leib-)Rente für einen Versicherungsfall vorsieht, der spätestens bis zum 67. Lebensjahr eintritt. Ansprüche aus der Basisrente-Erwerbsminderung dürfen ebenfalls nicht vererblich, übertragbar, veräußerbar oder kapitalisierbar sein (siehe § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) bb) EStG sowie die unter Fußnote 1 genannten BMF-Schreiben).
3 Der Förderhöchstbetrag ist dynamisiert; er bestimmt sich nach dem jeweiligen Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (für 2021: 24,7% 104.400€ Beitragsbemessungsgrenze; siehe § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 EStG).
4 Dieser Prozentsatz erhöht sich bis zum Jahr 2025 jährlich um 2 Prozentpunkte bis auf 100% (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 6 EStG).
5 Bei nicht rentenversicherungspflichtigen Personen, wie z. B. bei Vorstandsmitgliedern einer AG, Beamten, Abgeordneten, Richtern oder Soldaten, vermindert sich der Höchstbetrag um einen entsprechenden fiktiven Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung; dies gilt auch für nicht rentenversicherungspflichtige GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer mit Pensionsanspruch gegenüber ihrer Gesellschaft (§ 10 Abs. 3 Satz 3 EStG).
6 In Betracht kommen Beiträge für eine Basisversorgung (auch für Kinder und Ehepartner) – ohne Berücksichtigung von Zusatzleistungen und ohne steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse (siehe dazu auch § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG).
7 Übersteigen die Beiträge zu B.1 (Basisversorgung) die unter B.2 genannten Höchstbeträge, ist eine Berücksichtigung von anderen sonstigen Vorsorgeaufwendungen (siehe B.2) nicht möglich (siehe dazu § 10 Abs. 4 EStG).